HGB § 389
Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]
Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
§ 389 Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf
Unterlässt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.