HGB § 361
Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 361 Vereinbartes Maß und Gewicht, vereinbarte Währung
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.