HGB § 358
Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 358 Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.