HGB § 263
Drittes Buch: Handelsbücher [1]
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Vierter Unterabschnitt: Landesrecht [2]
§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
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