Drittes Buch: Handelsbücher [1]
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt: Buchführung; Inventar
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars [2]
1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Drittes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.
2Anm. d. Red.: § 241a i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 92 EGHGB.