Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
§ 169 Kein Entnahmerecht der Kommanditisten; Gewinnauszahlung [1]
(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945
1Anm. d. Red.:§ 169 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .