Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]
Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft
§ 158 Andere Art der Auseinandersetzung
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird das Zweite Buch Erster Abschnitt mit Wirkung v. neu gefasst. Diese Änderungen wurden hinter diesem Abschnitt bereits aufgenommen.