Erstes Buch: Handelsstand
Achter Abschnitt: Handelsmakler
§ 103 Ordnungswidrigkeiten [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterlässt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 123) mit Wirkung v. 15. 1. 2001.