Erstes Buch: Handelsstand
Achter Abschnitt: Handelsmakler
§ 100 Führung eines Tagebuches [1]
(1) 1Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. 2Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. 3Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1542) mit Wirkung v. 1. 8. 2001.