GG Artikel 86
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Artikel 86 Bundeseigene Verwaltung
1Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
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OAAAA-73923