GG Artikel 64

VI. Die Bundesregierung

Artikel 64 Ernennung und Entlassung der Bundesminister

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den im Artikel 56 vorgesehenen Eid.

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