BörsZulV § 72a

Drittes Kapitel: Schlussvorschriften [1]

§ 72a Übergangsvorschrift [2]

(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basisprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung gebilligt wurde, findet § 48a in der bis zum geltenden Fassung weiterhin Anwendung, solange dieser Basisprospekt Gültigkeit hat.

(3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

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UAAAA-73908

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. 20. 1. 2007.

2Anm. d. Red.: § 72a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1002) mit Wirkung v. .