BörsZulV § 2

Erstes Kapitel: Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt [1]

Erster Abschnitt: Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Mindestbetrag der Wertpapiere [2]

(1) 1Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muss mindestens 1 000 000 Euro betragen. 2Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.

(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muss der Gesamtnennbetrag mindestens 250 000 Euro betragen.

(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muss die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.

(4) Die Geschäftsführung kann geringere Beträge als in den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, wenn sie überzeugt ist, dass sich für die zuzulassenden Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird.

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UAAAA-73908

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1330) mit Wirkung v. 1. 11. 2007.

2Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .