BörsZulV § 3
Erstes Kapitel: Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt [1]
Erster Abschnitt: Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten [2]
(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muss mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offen gelegt haben.
(2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.
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