BörsZulV § 10

Erstes Kapitel: Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt [1]

Erster Abschnitt: Zulassungsvoraussetzungen

§ 10 Emittenten aus Drittstaaten [2]

Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.

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UAAAA-73908

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1330) mit Wirkung v. 1. 11. 2007.

2Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. 3. 1. 2018