BörsZulV § 50
Erstes Kapitel: Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt [1]
Dritter Abschnitt: Zulassungsverfahren
§ 50 Zeitpunkt der Zulassung [2]
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
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