BAföG § 66b

Abschnitt XII: Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 66b Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [2]

Auszubildenden, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom (ABl L 29 vom , S. 7) einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Gesetzes gewährt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-15557

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt XI zu Abschnitt XII geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 66b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2416) mit Wirkung v. .