Fünfter Abschnitt: Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 33 Buchführung [1]
(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher
Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die
Monatsgebühr 2/10 bis
12/10
einer
vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr
1/10 bis 6/10
einer
vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher
Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten
Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
einer
vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher
Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die
Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten
Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben
der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der
Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis
10/20
einer
vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der
steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr
1/10 bis 6/10
einer
vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Fundstelle(n):
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HAAAA-73853
1Anm. d. Red.: § 33 Abs. 1, 3, 4 und 5 i. d. F. der VO v. 11. 12. 2012 (BGBl I S. 2637) mit Wirkung v. 20. 12. 2012; Abs. 6 i. d. F. der VO v. 20. 8. 1998 (BGBl I S. 2369) mit Wirkung v. 28. 8. 1998; Abs. 7 i. d. F. der VO v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung v. 23. 7. 2016.