Fünfter Abschnitt: Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 33 Buchführung [1]
(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher
				  Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die
				  Monatsgebühr 2/10 bis 12/10
einer
				  vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage
				  3).
(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 
				  1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr
				  nach Tabelle C (Anlage
				  3).
(3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher
				  Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten
				  Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10
				  bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C
				  (Anlage
				  3).
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher
				  Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die
				  Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten
				  Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben
				  der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der
				  Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis
				  10/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle C
				  (Anlage
				  3).
(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der
				  steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 
				  1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr
				  nach Tabelle C (Anlage
				  3).
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich
- in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1, des Einkommensteuergesetzes aus der Summe des Aufwands oder aus dem Jahresumsatz ergibt, wobei Jahresumsatz die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge, sonstiger Zinsen und vergleichbarer Erträge ist, 
- in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, oder 
- in den Fällen der Überschussermittlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt. 
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  HAAAA-73853
1Anm. d. Red.: § 33 Abs. 1, 3, 4 und 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2637) mit Wirkung v. ; Abs. 6 i. d. F. der VO v. (BGBl 2025 I Nr. 105) mit Wirkung v. ; Abs. 7 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1722) mit Wirkung v. .