Vierter Abschnitt: Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten [1]
(1) 1Die Gebühr beträgt für
die Berichtigung einer Erklärung 2/10 bis 10/10
einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10
einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10
einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10
einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen 2/10 bis 8/10
einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10
einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10
einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10
sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
(2) 1Für eine Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung erhält der Steuerberater für das erste elektronische Aufzeichnungssystem einer Betriebsstätte 10 bis 30 Euro. 2Für jedes weitere elektronische Aufzeichnungssystem derselben Betriebsstätte erhält der Steuerberater 5 bis 20 Euro. 3Sofern mit der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung lediglich ein oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme oder eine oder mehrere Betriebsstätten abgemeldet werden, erhält der Steuerberater hierfür nur eine Gebühr nach Satz 1 unabhängig davon, wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme oder Betriebsstätten abgemeldet werden.
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HAAAA-73853
1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. der VO v. (BGBl 2025 I Nr. 105) mit Wirkung v. .