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StBVV § 41

Siebenter Abschnitt: Übergangsvorschrift [1]

§ 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung [2]

1Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. 2Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.

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HAAAA-73853

1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt (§ 41) i. d. F., bisheriger Achter Abschnitt weggefallen gem. VO v. (BGBl 2025 I Nr. 105) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt (§ 41) i. d. F., bisheriger Achter Abschnitt weggefallen gem. VO v. (BGBl 2025 I Nr. 105) mit Wirkung v. .