StBVV § 13
Zweiter Abschnitt: Gebührenberechnung
§ 13 Zeitgebühr [1]
1Die Zeitgebühr ist zu berechnen
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.
2Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.
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HAAAA-73853
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. der VO v. (BGBl 2025 I Nr. 105) mit Wirkung v. .