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StBVV § 13

Zweiter Abschnitt: Gebührenberechnung

§ 13 Zeitgebühr [1]

1Die Zeitgebühr ist zu berechnen

  1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

  2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.

2Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.

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HAAAA-73853

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. der VO v. (BGBl 2025 I Nr. 105) mit Wirkung v. .