Fünfter Teil: Berufsregister [1]
§ 47 Löschung [2] [3]
(1) Im Berufsregister sind zu löschen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
wenn die Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
wenn die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
Steuerberatungsgesellschaften,
wenn die Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 5 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird der Fünfte Teil (§§ 45 bis 50) mit Wirkung v. aufgehoben.
2Anm. d. Red.: § 47 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 5 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird der Fünfte Teil (§§ 45 bis 50) mit Wirkung v. aufgehoben.