UmwG § 24
Zweites Buch: Verschmelzung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 24 Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers
In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.
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PAAAA-73619