UmwG § 341

Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung [1]

Dritter Teil: Grenzüberschreitender Formwechsel

§ 341 Gläubigerschutz

(1) § 314 gilt für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.

(2) 1Für Klagen von Gläubigern wegen einer Forderung gegen die formwechselnde Gesellschaft sind unbeschadet unionsrechtlicher Vorschriften auch die deutschen Gerichte international zuständig, sofern die Forderung vor der Bekanntmachung des Formwechselplans oder seines Entwurfs entstanden ist und die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels erhoben wird. 2Der Gerichtsstand im Inland bestimmt sich nach dem letzten Sitz des formwechselnden Rechtsträgers.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Sechstes Buch (§§ 305 bis 345) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .