UmwG § 347

Siebentes Buch: Strafvorschriften und Zwangsgelder [1]

§ 347 Verletzung der Berichtspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfer oder als Gehilfe eines solchen Prüfers über das Ergebnis einer aus Anlass einer Umwandlung erforderlichen Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände in dem Prüfungsbericht verschweigt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Bisheriges Sechstes Buch (§§ 313 bis 316) jetzt Siebentes Buch (§§ 346 bis 350) gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .