Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 142 Spaltung mit Kapitalerhöhung; Spaltungsbericht [1]
(1) § 69 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes stets stattzufinden hat; § 183a des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
(2) In dem Spaltungsbericht ist gegebenenfalls auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen bei einer übernehmenden Aktiengesellschaft nach § 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie auf das Register, bei dem dieser Bericht zu hinterlegen ist, hinzuweisen.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 142 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .