DMBilG § 2

Abschnitt 1: Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang

Unterabschnitt 1: Inventar. Eröffnungsbilanz

§ 2 Inventar

1Auf das Inventar zum ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2In das Inventar sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die dem Unternehmen nach dem innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unentgeltlich übertragen werden.

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