DMBilG § 30

Abschnitt 3: Kapitalausstattung

Unterabschnitt 5: Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen

§ 30 Auflösung von Kapitalentwertungskonten

(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 28 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Frist ausgeglichen, so hat das für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des Unternehmens spätestens bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses aus dem Jahresabschluss des fünften Geschäftsjahrs nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermäßigung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen.

(2) 1Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen. 2Ihre Durchführung gilt als endgültige Neufestsetzung. 3Auf die Ermäßigung des gezeichneten Kapitals sind die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften, von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236 des Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherabsetzung anzuwenden.

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