DMBilG § 20

Abschnitt 1: Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang

Unterabschnitt 3: Anhang. Vergleichende Darstellung

§ 20 Vergleichende Darstellung

1Unternehmen, die Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, haben dem Anhang eine vergleichende Darstellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die Posten der Schlussbilanz zum im Vergleich mit den Posten der D-Markeröffnungsbilanz zum sich verändert haben. 2Die sich aus der Neubewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden ergebenden Differenzen gegenüber der Schlussbilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der D-Markeröffnungsbilanz, darzustellen. 3Die Neubewertungsdifferenzen sind durch Einzelnachweise zu dokumentieren.

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XAAAA-73612