Reform Radar - Freitag, 20.12.2019

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

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Hintergrund: Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) soll in Deutschland die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung etabliert werden – insbesondere mit dem Fokus auf KMU. Durch eine steuerliche Forschungsförderung sollen KMU vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Durch eine entsprechende zielgerichtete Ausgestaltung der Förderung soll dieses Ziel erreicht werden, ohne dass die größeren Unternehmen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen werden.

Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl I 2019 S. 2763 verkündet

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Stellungnahme Bundesrat

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt FZulG

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

Alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben grundsätzlich förderfähig: Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht dabei keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor.

Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen: Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Eine Förderung ist nunmehr auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Gerade für kleinere Unternehmen ist dies von Vorteil, denn sie sind bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen. Mit der Einbeziehung der Auftragsforschung, bei der der Auftraggeber gefördert wird, werden daher gezielt Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen im Inland gestärkt.

Auch Unternehmen in Verlustphase werden gefördert: Die neue Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird jedoch pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro.

Hinweise: Die Forschungszulage wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt, um eine bessere Übersichtlichkeit der Regelung, eine klare Abgrenzung von anderen steuerlichen Regelungen und eine einfachere Handhabung für anspruchsberechtigte Unternehmen zu erreichen.

Quelle: BMF online v. (il)

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Fundstelle(n):
UAAAH-13068