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Einkommensteuer | Kapitalertragsteuerpflicht bei Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art
Das seine Schreiben zur Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art Schuldner der in der Vorschrift aufgeführten Kapitalerträge sind, aktualisiert (Schreiben v. , BStBl 2002 I S. 935, in der durch BStBl 2005 I S. 831, geänderten Fassung, und Schreiben v. , BStBl 2015 I S. 111). Sind Rücklagen bei Regiebetrieben in Veranlagungszeiträumen vor 2018 nach den Grundsätzen der bisherigen BMF-Schreiben anerkannt worden, richten sich die Tatbestände für deren Fortbestand ab Veranlagungszeitraum 2018, ohne dass es hierfür einer Beschlussfassung nach Maßgabe der Rz. 35 bedarf, nach den Grundsätzen dieses Schreibens.