Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wegfall der Grundsteuerbefreiung bei Konversionsflächen
Aufgabe der militärischen Nutzung und Anzeigepflicht des Eigentümers
[i]Geißler, Grundsteuer, infoCenter NWB MAAAB-40737 Die Vorschriften der §§ 3 und 4 GrStG beinhalten die Regelungen zur Grundsteuerbefreiung. Danach sind alle der Finanzverwaltung bekannten militärisch genutzten Liegenschaften von der Grundsteuer befreit. Die Grundsteuerbefreiung endet jedoch mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks (hier: Nutzung zu militärischen Zwecken). Das Grundsteuergesetz verpflichtet den Eigentümer, jede Nutzungsänderung dem örtlich zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Aufgabe der begünstigten Nutzung mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist steuerstrafrechtlich relevant (leichtfertige Steuerverkürzung §§ 370, 378 AO). In den Jahren nach der Wiedervereinigung führten der Abzug der Besatzungsstreitkräfte und der Wegfall der Wehrpflicht in einer Vielzahl von Fällen zur Aufgabe der Nutzung für militärische Zwecke (Umnutzung bzw. Veräußerung dieser Konversionsflächen durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BImA) und damit zur erstmaligen Grundsteuerpflicht (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG). In einer Vielzahl von Fällen erfolgte die Anzeige nach § 19 GrStG nicht und das örtlich zuständige Finanzamt erfuhr erst durch die Veräußerungsmitteilung vom Wegfall der steuerbefreiten Nutzung. Der nachstehende Aufsatz stellt anhand von Praxisfällen die Folg...