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Neuere Entwicklungen bei der fiktiven Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG
Die Bagatellgrenzen des BFH in der Diskussion
[i]Gehrmann, Gewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften, infoCenter, NWB AAAAC-42076 Originär gewerbliche Personengesellschaften stellen eine sehr häufige Rechtsform in Deutschland dar. Wer jedoch dem Grunde nach eine vermögensverwaltende Tätigkeit in einer Personengesellschaft entfaltet, kann durch die Gewerblichkeitsfiktionen des § 15 Abs. 3 EStG eine Gewerblichkeit – bewusst oder unbewusst − herbeiführen. Aufgrund der Annahme gewerblicher Einkünfte wird dann auch die sachliche Gewerbesteuerpflicht ausgelöst (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Die jüngere Rechtsprechung zu dieser Fragestellung wird nachfolgend im Zusammenhang besprochen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Problemstellung
1. Grundsätze
a) Erzielung gewerblicher Einkünfte über Personengesellschaften
[i]Originär gewerbliche EinkünfteGewerbliche Einkünfte werden durch eine Personengesellschaft erzielt, wenn diese originär gewerbliche Einkünfte hat (§ 15 Abs. 2 EStG) bzw. „wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betreiben“ (so , BStBl 2009 II S. 289, unter II.1.). Allerdings ist die Prüfungsreihenfolge bei der Frage der Gewerblichkeit insgesamt deutlich umfassender als die bloße Überprüfung der Merkmale originärer Gewerblichkeit (dazu , BStBl 2017 II S. 456, Rz. 26, m. w. N.).
[i]Korn, NWB 48/2016 S. 3...BStBl 2017 II S. 175