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Maklervertrag | Maklerprovision nur für Arbeitserfolg
Weist die Verkäufermaklerin ihrer Kundin eine Kaufinteressentin (hier: eine GmbH) nach und kommt der Hauptvertrag mit einem Dritten (hier: dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH) zustande, entsteht kein Provisionsanspruch gegen die Verkäuferin, auch wenn zwischen dem Erwerber und der nachgewiesenen Kaufinteressentin eine feste, auf Dauer angelegte gesellschaftsrechtliche Bindung besteht.
Der Maklerin steht eine Provision nur dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung sie beauftragt ist, tatsächlich zustande kommt (§ 652 Abs. 1 BGB). Führt die Tätigkeit der Maklerin zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, entsteht kein Anspruch [i]Zur Tätigkeit von Spielervermittlern Welzer, NWB 22/2018 S. 1602 auf Maklerlohn. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Maklerin für ihre vertragsgemäße Täti...