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EuGH | Vorsteuerabzug bei Unternehmensteilen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten
Die französische Zweigniederlassung eines Finanzdienstleisters bezog Eingangsleistungen, die teils (nur) für Ausgangsleistungen der britischen Hauptniederlassung, teils für Leistungen sowohl dieser Zweigniederlassung als auch der Hauptniederlassung verwendet wurden. Die Zweigniederlassung erbrachte infolge eines Verzichts auf die Steuerbefreiung steuerpflichtige Umsätze, von der Hauptniederlassung nahm der EuGH an, dass die von der Zweigniederlassung besorgten Eingangsleistungen sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze verwendet wurden.
Nach dem EuGH [i]Doppelprüfung bei Vorsteuerabzug aus von der Zweigstelle besorgten Eingangsleistungen bilden Zweigniederlassung und Hauptniederlassung grds. ein einziges Unternehmen. Im ersten Fall – Verwendung der Ausgangsumsätze ausschließlich durch die Hauptniederlassung – war der Pro-rata-Satz für den Vorsteuerabzug...