IWB Nr. 5 vom Seite 1

Unsichere-Kantonisten-Staaten?

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

In [i]Der Drittstaat hat klanglich einen unausgesprochenen Makeldieser Ausgabe geht es in mehreren Beiträgen um Drittstaaten. Dieser Begriff ist im europarechtlich vorgeprägten Steuerrecht inzwischen zentraler als es der Laie vermuten würde. „Drittstaat“ klingt schließlich irgendwie peripher, jedenfalls nach draußen und fast ein wenig schmuddelig. Wenn man dann noch weiß, dass er quasi als Gegenstück zur EU als „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ geprägt ist, könnte man glatt vermuten, man habe es bei Drittstaatsangehörigen mit Barbaren des Anthropozän zu tun – etwa so wie die Römer (des Altertums!) über Völker nördlich der Alpen und südlich des Mittelmeeres dachten. Es geht aber, Sie wissen das, nicht um eine steuerliche Wildnis, sondern der Drittstaat lungert gleich um die Ecke des Versandhandels und mitten in der Lieferkette. Da sich der Drittstaat negativ über die Nichtzugehörigkeit zum Gemeinschaftsgebiet (und des EWR) definiert, ist die Welt voller Drittstaaten, darunter nicht allein steuerlich sehr potente.

Die in vielerlei Hinsicht akzentuierte Abgrenzung von diesen Drittstaaten erscheint mir zum einen diplomatisch heikel, denn sie erfolgt nicht gerade unter größtmöglicher Rücksicht auf die Empfindlichkeiten dieser „anderen“. Es schwingt immer etwas der unausgesprochene Verdacht mit, wenn Geld erst einmal die Grenze zu diesen unsicheren Kantonisten passiert hat, ist es weg und für immer verloren. Gerade das muss zum anderen mitnichten so sein. Drittstaaten können ein erheblich effizienteres und weniger anfälliges Steuer- und Finanzsystem haben als EU-Mitgliedstaaten. Denken Sie nur an die Stätten der klassischen Antike in der Gegenwart!

[i]Drittstaatenfälle sind Alltag und damit für uns BerichtsstoffDen Grundsätzen der Entstrickung durch Verlegung einer Kapitalgesellschaft in einen EU-Drittstaat geht Rennar ab anschaulich nach. Bühl/Tomson schildern ab Inhalt und Auswirkungen des BMF-Schreibens infolge des „Hornbach“-Urteils des EuGH. Hier gelten die Konsequenzen nur für EU-Fälle, also nicht in Drittstaaten-Varianten. Die Unterschiede der EU-rechtlichen Änderungen im Mehrwertsteuerrecht bei der Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze sind inzwischen ebenfalls durch ein BMF-Schreiben geregelt worden. In den Nachrichten zur Umsatzsteuer international zeigt Diemer ab S. 183, dass auch hier für Drittlandsanbieter Besonderheiten gelten.

[i]Außerdem in dieser IWB: Keynote zum Konflikt der Besteuerungsrechte dreier Staaten bei Arbeitnehmern Die Keynote von Kudert/Höppner geht ab der Besteuerung von Arbeitnehmern bei Dreieckssachverhalten auf den Grund. Sowohl für den Inbound- wie für den Outbound-Fall gibt es jüngere Entscheidungen. Die Autoren beleuchten die Tücken sich gegenseitig ausschließender Doppelbesteuerungsabkommen und des Meistbegünstigungsprinzips, sodass am Ende weiße Einkünfte entstehen können.

Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 5 / 2019 Seite 1
VAAAH-09298