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BMF reagiert auf „Hornbach“-Urteil des EuGH
Am veröffentlichte [i]BMF, Schreiben v. 6.12.2018 - IV B 5 - S 1341/11/10004-09 NWB LAAAH-03419 das BMF die mit Spannung erwartete Reaktion der Finanzbehörden auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Hornbach“ (C-382/16) v. . In dem mit großer Aufmerksamkeit verfolgten Urteil entschied der EuGH, dass unter gewissen Bedingungen ein Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz i. S. des § 1 AStG möglich sei. Dem EuGH zufolge können „wirtschaftliche Gründe“ fremdunübliche Konditionen rechtfertigen und in der Konsequenz einer Einkommenskorrektur nach § 1 AStG entgegenstehen. Ob in dem der Rechtssache „Hornbach“ zugrunde liegenden Fall tatsächlich wirtschaftliche Gründe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung vorliegen und die Einkommenskorrektur auf Basis von § 1 AStG demnach gegen die Niederlassungsfreiheit vorstößt, hat nun das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden, das den Fall 2016 ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt hatte. Die grundsätzliche Positionierung der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers zu diesem Thema waren während der vergangenen Monate Gegenstand mancher hitzigen Debatte. Dieser Beitrag soll den Inhalt des BMF-Schreibens vorstellen und gibt eine erste Einschätzung dahingehend, ...