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Gibt es noch Arbeitslohn von dritter Seite?
Das NWB SAAAH-04834 (EFG 2019 S. 119, Rev. eingelegt, BFH-Az.: VI R 53/18) eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Urteilsfall ging es um die Gewährung eines am Markt sonst nicht erzielbaren Rabatts eines Automobilherstellers. Er gewährte aber nicht den Mitarbeitern des eigenen Unternehmens diesen Rabatt. Da der Automobilhersteller an einem anderen Unternehmen zu 50 % beteiligt war, wurde den Mitarbeitern dieses Unternehmens der Rabatt gewährt.
Das FG Köln entschied Folgendes: Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern, so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Autobauer verfolge mit der Rabattgewährung eigenwirtschaftliche (Verkaufs-)Interessen, die Arbeitslohn grundsätzlich ausschließen (vgl. auch NWB AAAAG-72874, EFG 2018 S. 490, rkr., m. w. N.). Dies solle selbst dann gelten, wenn es sich bei dem Arbeitgeber – wie im Urteilsfall – um einen Zulieferbetrieb handelt, an dem der Hersteller zu 50 % beteiligt ist. Das FG Köln wendet das anderslautende BStBl 2015 I S. 143