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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 111/16 EFG 2018 S. 490 Nr. 6

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Gewährt ein Dritter Arbeitnehmern eines Unternehmens Rabatt, liegt nur ausnahmsweise steuerpflichtiger Lohn vor

Leitsatz

1. Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung final entgolten werden soll.

2. "Enge Beziehungen sonstiger Art" zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber allein begründen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht (gegen (BStBl I 2015, 143).

3. Dass der Dritte den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt, spricht gegen die Annahme von Arbeitslohn.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 18
DStRE 2018 S. 772 Nr. 13
EFG 2018 S. 490 Nr. 6
KÖSDI 2018 S. 20705 Nr. 4
AAAAG-72874

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.11.2017 - 1 K 111/16

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