Gewährt ein Dritter Arbeitnehmern eines
Unternehmens Rabatt, liegt nur ausnahmsweise steuerpflichtiger Lohn
vor
Leitsatz
1. Rabatte, die Arbeitnehmern
von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur Arbeitslohn, wenn
sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für
den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung final entgolten werden
soll.
2. "Enge Beziehungen sonstiger
Art" zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber allein begründen den
erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht (gegen (BStBl I 2015, 143).
3. Dass der Dritte den Rabatt
aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt, spricht gegen die Annahme
von Arbeitslohn.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 18 DStRE 2018 S. 772 Nr. 13 EFG 2018 S. 490 Nr. 6 KÖSDI 2018 S. 20705 Nr. 4 AAAAG-72874
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.11.2017 - 1 K 111/16
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