Im Rahmen eines Joint Venture an Beschäftigte des Vertragspartners gewährte, über den Händlerabschlag hinausgehende, Rabatte
beim Verkauf von PKW erfolgen im eigenbetrieblichen Interesse und sind bei den Beschäftigten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn
zu erfassen, sofern mit der Marketingmaßnahme eine leicht zugängliche, unkomplizierte Kundengruppe angesprochen werden soll,
die der Marke nahesteht und durch die sich der Verkäufer eine Vergrößerung seines Absatzmarktes an Endverbraucher und somit
eine Steigerung seines Umsatzes erhofft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2019 S. 86 Nr. 3 EFG 2019 S. 119 Nr. 2 EStB 2019 S. 144 Nr. 4 GStB 2019 S. 80 Nr. 3 KÖSDI 2019 S. 21103 Nr. 2 StB 2019 S. 3 Nr. 1 StB 2019 S. 43 Nr. 3 SAAAH-04834
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