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Elternzeit | Verlängerung ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Der Arbeitnehmer hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate danach stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik [i]Schmidt, Elterngeld und Elternzeit, Grundlagen NWB IAAAE-35807 des § 16 BEEG nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle. Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss ...