Was bringt das neue Jahr?
Von A wie Ablehnung bis Z wie Zustimmung – möglich ist alles
Mit der ersten Ausgabe des neuen Jahres wünschen wir Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2019! Auch wenn der steuerrechtliche Gesetzgeber in dem soeben erst zu Ende gegangenen Jahr nicht gerade ein Feuerwerk gezündet hat, so hat doch auch dieser Jahreswechsel wieder einige Steueränderungen mit sich gebracht. Allen voran sind hier die Neuregelungen im Zuge des „JStG 2018“ zu nennen, dessen tatsächlicher Regelungsumfang sich aus dem Anhängsel des Gesetzestitels „und zur Änderung weiterer Vorschriften“ nur noch erahnen lässt. Denn obgleich mit der namensgebenden Regelung „zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen“ ein zentrales Anliegen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt wurde, umschreibt der Gesetzestitel den wirklichen Gesamtumfang des Regelungspakets nur sehr unzureichend. So sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens weitere Regelungen hinzugekommen mit dem Ergebnis, dass die Zahl der Gesetzesartikel insgesamt auf 20 (!) angewachsen ist. Anschließend an die Darstellungen der einkommensteuerlichen (NWB 51/2018 S. 3816) und der körperschaftsteuerlichen Änderungen (NWB 52/2018 S. 3890) setzt in dieser Ausgabe unsere Berichterstattung zum „JStG 2018“ mit einem Überblick über die Neuregelungen in der Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Erbschaftsteuer fort.
Welche gesetzgeberischen Aktivitäten in diesem Jahr zu erwarten sind, liegt größtenteils noch im Nebel. Völlig offen ist zurzeit, wie es mit dem vom Bundesrat in seiner letzten Sitzung des Jahres 2018 kurzfristig von der Tagesordnung genommenen Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus weitergeht. Von A wie Ablehnung über V wie Vermittlungsausschuss bis Z wie Zustimmung ist hier wohl alles möglich. Zwingend auf Basis der Vorgaben der EU-Richtlinie bis zum in nationales Recht umzusetzen ist dagegen die Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Anders sieht es wiederum bei den darüberhinausgehenden, heftig diskutierten Plänen des BMF zur Ausdehnung der Meldepflicht auf nationale Gestaltungsmodelle aus.
Ein in der steuerlichen Beratungspraxis wichtiges Gestaltungsinstrument ist die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts. Ist Gegenstand der Nutzungsvereinbarung ein betrieblich genutztes Grundstück, bereitet die steuerliche Einordnung oftmals Schwierigkeiten. Denn die weitgehende Gestaltungsfreiheit der Verträge ermöglicht es zwar, den individuellen Interessen der Parteien Rechnung zu tragen. Doch diese Freiheit birgt gleichwohl Risiken, zumal bei einer vorschnellen Umsetzung eines Nießbrauchs mitunter ungewollte steuerliche Konsequenzen drohen, die grundsätzlich nicht mehr rückwirkend beseitigt werden können. Welche Hürden es bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück im Betriebsvermögen zu überwinden gilt, ist Gegenstand des Praxisleitfadens von .
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 1
IAAAH-04055