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BAG 18.12.2018 B 1 KR 31/17 R, NWB 1/2019 S. 16

Datenschutz | Speicherung eines Versichertenfotos

Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und diese dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig.

Anmerkung:

Die Krankenkasse lehnte den Antrag eines Versicherten ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung [i]Zu 100 Tagen DSGVO Hamminger, NWB 45/2018 S. 3313erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Das BSG hat die Krankenkasse zur U...

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