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Ordnungswidrigkeit | Zum Verstoß gegen Ladenöffnungszeiten
Für einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten genügt es nicht, an einem Sonntag mit der Absicht des Verkaufs zu öffnen, wenn es nicht zu einem Verkauf gekommen ist.
Das Gericht hat festgestellt, dass die betroffenen Ladeninhaber in bewusster und willentlicher Missachtung dessen, dass weder eine verwaltungsbehördliche Verfügung noch eine gesetzliche Regelung ihnen eine Verkaufsöffnung an dem in Frage stehenden Sonntag gestattete, die Verkaufsstelle geöffnet haben. Dieser Umstand erfülle allerdings nicht den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit, meint das Gericht. Die Ladeninhaber machten zu Recht geltend, dass es einen Nachweis dafür, dass sie dort tatsächlich verkauft hätten, nicht gebe. Das reine Öffnen der Verkaufsstelle re...