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Arbeitsverhältnis | Beschäftigungspflicht und Weisungsrecht
Wird der Arbeitnehmerin eine zusätzliche Tätigkeit (als Fachleiterin) vom Arbeitgeber im Weg des Weisungsrechts und nicht durch eine Vertragsänderung übertragen, kann der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) eine Tätigkeit auch ohne diese Aufgabe zuweisen.
Die in einem Schreiben mitgeteilte Bewährungszeit von einem Jahr für die Fachleitertätigkeit sei nur im Rahmen der später erfolgten Höhergruppierung relevant gewesen, so das Gericht. Das Schreiben lasse nicht den Schluss zu, im Fall einer einmaligen einjährigen Bewährung werde die Fachleitertätigkeit endgültig und ohne die Möglichkeit künftiger Entbindung hiervon zugewiesen. Für die Entziehung der Funktion als Fachleiterin, die der Sache nach die Zuweisung einer Tätigkeit nur mit Aufgaben einer Lehrkr...