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Steuerrecht | Zins von 6 % ab 2014 teilweise verfassungswidrig
Nach dem FG Münster ist der Zinssatz von 6 % für den Zeitraum vom bis zum teilweise verfassungswidrig. Verfassungsgemäß ist nur ein Zinssatz von 3 %.
Nach dem FG ist daher für diesen Zeitraum in Höhe der Hälfte der festgesetzten Zinsen Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren.
Das FG begründet seinen AdV-Beschluss damit, dass der Zinssatz für die meisten Kredite im Zeitraum vom bis unter 3 % lag; nur für wenige [i]Zinssatz von 3 % verfassungsgemäßKreditarten galten höhere Zinssätze als 6 %, z. B. für langfristige Konsumentenkredite (Zinssatz von 7,6 %) oder Kreditkarten-Kredite (Zinssatz von 9,2 %).
[i]Zinssatz betrifft alle Zinsen i. S. von §§ 233 ff. AODer Streit über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes betrifft alle Arten von Zinsen, für die der Zinssatz von 6 % i. S. von § 238 AO gilt, also Nachzahlungs-, Aussetzungs-, Stundungs-, Pr...