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Unterhalt | Anpassung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben unverändert. Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem soll das Kindergeld um jeweils 10 € angehoben werden. Das [i]Meier, Unterhalt, infoCenter NWB TAAAC-34003 Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern i. d. R. zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergelds ermittelten Beträge ergeben sich aus den im Anhang der Tabelle ...