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Abgabenordnung | Tatsächliche Verständigung – Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers
Eine tatsächliche Verständigung zwischen einer Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen setzt laut voraus, dass aufseiten der Finanzbehörde an der Vereinbarung ein Amtsträger beteiligt ist, der für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständig ist.
Im Streitfall konnte sich der Kläger von einer vereinbarten tatsächlichen Verständigung lösen, weil auf der Seite der Finanzverwaltung ein für die Steuerfestsetzung nicht zuständiger Amtsträger, nämlich der Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle, die zudem einem anderen Bundesland angehörte, beteiligt war. Nach der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Finanzgericht nun die Tatsachenfeststellungen nachzuholen, die durch die gescheiterte tatsächliche Verständigung eigentlich außer Str...