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Erbengemeinschaft | Haftung für Abfallgebühren
Entsteht mit dem Erbfall die Gebührenschuld für Abfallgebühren bei der Erbengemeinschaft grds. als eigene Schuld neu, haben die Erben hierfür gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen einzustehen und können sich nicht auf erbrechtliche Haftungsbeschränkungen berufen.
Der [i]Schmalbach, Erbfall, infoCenter NWB BAAAB-03394 Umstand, dass die Miterbengemeinschaft im Wege der Universalsukzession in die Eigentümerstellung des Erblassers eingetreten ist, hat also nicht zur Folge, dass es sich bei der Gebührenschuld allein schon deswegen um eine „reine“ Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) handelt. Denn insoweit liegt zumindest auch eine Eigenschuld vor.